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Teilungsversteigerung – sind Sie betroffen?

  •  Jemand hat – womöglich gegen Ihren Wunsch – die Teilungsversteigerung beantragt?
  •  Oder er droht damit, es zu tun?
  •  Sie selbst denken daran, die Teilungsversteigerung zu beantragen?
  •  Oder Sie haben die Teilungsversteigerung bereits beantragt?

Dann brauchen Sie jetzt fachlichen Rat! Die Teilungsversteigerung ist ein recht komplexes Rechtsgebiet. Daher erhalten Sie hier Beratung kostenlos.

Eine Ratsuchende hat einmal den schönen Satz geprägt: „Eine Teilungsversteigerung ist wie ein Spiel um viel Geld, dessen Spielregeln geheim gehalten werden.“ Deshalb lassen Sie sich also besser helfen. Denn wir erklären Ihnen die grundsätzlichen Spielregeln der Teilungsversteigerung.

Hier lernen Sie (fast) alles über die Teilungsversteigerung:

Die Teilungsversteigerung (offizielle Bezeichnung: Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft) kommt hauptsächlich vorbei Ehescheidungen (Teilungsversteigerung Scheidung) sowie bei der Auflösung von Erbengemeinschaften (Teilungsversteigerung Erbengemeinschaft).

Übrigens: Es heißt Teilungsversteigerung und nicht etwa “Teilversteigerung„, „Teileversteigerung“ oder “Teilzwangsversteigerung„, wie wir oftmals hören. Denn es wird ja auch nicht etwa nur ein Teil versteigert, sondern das ganze Objekt. Da der Sinn der Teilungsversteigerung darin besteht, ein unteilbares Gut (Haus) in ein teilbares Gut (Geld) umzusetzen, um damit die Teilung zu ermöglichen.

Ablauf einer Teilungsversteigerung / Teilungsversteigerungsverfahren:

1. Was ist überhaupt eine Teilungsversteigerung?
2. Antrag auf Teilungsversteigerung(Teilungsversteigerungsantrag)
3. Aufhebung und einstweilige Einstellung
4. Verkehrswertgutachten (Kosten)
5. Versteigerungstermin
5.1 Geringstes Gebot
5.1.1 Beispiel zum geringsten Gebot
5.1.2 Minderanmeldung
5.1.3 Bestehen bleibende Grundschulden im geringsten Gebot
5.1.4 Muss man nicht mehr valutierende Grundschulden löschen lassen?
5.1.5 Nießbrauch, Wohnrecht
6. Verfahren im Versteigerungstermin
6.1 Bekanntmachungsteil
6.2 Bietstunde
6.2.1 Sicherheitsleistung
6.3 Verhandlung über den Zuschlag
6.3.1 Die 5/10 – Grenze
6.3.2 Die 7/10 – Grenze
7. Verteilungstermin (Teilungsplan)
7.1 Beispiel: Verteilung in der Praxis
8. Kosten des Verfahrens
9. Nach Abschluss der Teilungsversteigerung
9.1 Aufteilung des Versteigerungserlöses nach Abschluss des Verfahrens
9.2 Bestehen gebliebene Grundschulden nach Abschluss des Verfahrens

Diese Tipps und Tricks (Optionen 1 bis 15) stehen Ihnen zur Verfügung:

1. Blockieren bzw. verhindern Sie die Teilungsversteigerung insgesamt!
2. So brauchen Sie keine Bietsicherheit zu leisten.
3. Lassen Sie nicht die Gegenseite den Zuschlag an Sie verhindern!
4. Lassen Sie nicht die Gegenseite gefahrlos die Gebote hochtreiben!
5. Bezahlen Sie den auf Ihren eigenen Grundstücksanteil entfallenden Teil Ihres Gebotes nicht.
6. Blockieren Sie die Auszahlung des Versteigerungserlöses an die Gegenseite, während Sie Ihren Anteil vorab erhalten.
7. Lassen Sie niemanden das Grundstück für weniger als 70% des Verkehrswerts ersteigern!
8. So entscheiden Sie über die Höhe des geringsten Gebots.
9. So erhalten Sie (und nur Sie) den Zuschlag!
10. Erhalten Sie (und nur Sie) als Meistbietende(r) den Zuschlag für weniger als 50% des Verkehrswerts – auch schon im ersten Termin.
11. Bezahlen Sie Ihr Gebot nicht – jedenfalls nicht gleich.
12. Lassen Sie niemanden Ihr Haus bereits vermieten, umbauen oder abreißen, solange er noch nicht mal sein Gebot bezahlt hat.
13. Ein Gläubiger hat den Aufhebungsanspruch gepfändet und betreibt daraus die Versteigerung? So machen Sie ihm einen Strich durch die Rechnung!
14. Das Finanzamt hat die Versteigerung beantragt? So versalzen Sie ihm die Suppe!
15.  Beratende Begleitung und Betreuung während des gesamten Versteigerungsverfahrens – unser „rundum-sorglos-Paket“.

Kontaktieren Sie uns für die Beratung zu Ihrer Teilungsversteigerung:

Wenn Sie an einer der aufgezeigten Optionen  interessiert sein sollten, dann setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung, zur Beschleunigung bitte per Fax oder per E-Mail (so erreichen Sie uns). Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie davon absehen könnten, uns Briefe per „Schneckenpost“ an unsere  Büroadresse zu senden. Denn im Handling der Briefpost sind wir etwas weniger gut, da diese erst umständlich dem jeweils zuständigen Spezialisten weitergesandt werden muss. Bitte nennen Sie uns auch in jedem Falle eine Telefonnummer (möglichst Festnetz) – und die Zeiten, zu denen Sie am besten erreichbar sind; denn wir würden gern zunächst einmal ein Gespräch eines Experten mit Ihnen herbeiführen. Denn im Gespräch lassen sich die meisten Dinge sehr viel schneller und einfacher klären und erläutern.

Wir bitten um die folgenden Unterlagen zu Ihrer Teilungsversteigerung:

Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen (natürlich nur, soweit Ihnen diese Unterlagen bereits vorliegen – warten Sie also bitte mit der Kontaktaufnahme keinesfalls solange, bis Sie diese Unterlagen alle haben. Je früher Sie mit uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Ihnen helfen) :

  •  Einen aktuellen Grundbuchauszug
  •  Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
  •  Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Teilungsversteigerung
  •  Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
  •  Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
  •  Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)
Schnelligkeit zählt:

Bitte setzen Sie sich so bald wie möglich mit uns in Verbindung, also wenn es geht nicht erst dann, wenn der Versteigerungstermin schon in Kürze bevorsteht. Denn je mehr Zeit Ihnen und uns verbleibt, um so besser können wir Ihnen helfen.

Auch wenn Sie vielleicht daran denken, die Teilungsversteigerung zu vermeiden – weil Sie sich mit den anderen Miteigentümern ggf. einigen könnten oder Sie ein gutes Angebot für einen freihändigen Verkauf haben – so sollten Sie sich trotzdem zuvor mit uns in Verbindung setzen. Denn es kann für Sie in gewissen Fällen erheblich günstiger sein, die Teilungsversteigerung trotzdem wie geplant durchzuführen.

Sie werden staunen, was alles möglich ist:

Wenn Ihnen noch nicht so recht klar sein sollte, was in Ihrem Falle überhaupt getan werden kann, so sollten Sie unbedingt einmal Kontakt mit uns aufnehmen. Dazu werden wir ein Gespräch mit einem Experten arrangieren. Denn in einem Gespräch lässt sich nämlich alles viel leichter erläutern. Sie werden ganz bestimmt erstaunt sein, was alles erreicht werden kann. Auch wenn Sie womöglich glauben sollten, für Sie könnte doch nichts getan werden, sollten Sie sich trotzdem mit uns in Verbindung setzen. Denn wir werden Sie vom Gegenteil überzeugen. Daher gehen Sie bitte davon aus, dass in fast jedem Falle Hilfe effektiv möglich ist, auch in nahezu aussichtslos und verzweifelt erscheinender Lage.


Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen helfen können:

Fragen? Fragen Sie uns
Probleme? Wir helfen Ihnen
Anfangsberatung: Unverbindlich, kostenlos
E-Mail: mail@teilungsversteigerung.net
Fax: 03212 /30 30 30 1
Tel: 040 / 23 20 51 50 (ggf. Anrufbeantworter)
Skype: teilungsversteigerung.beratung

Unsere Hilfe für Sie:

Sehen Sie bitte hier, in welcher Form Sie Hilfe erhalten können.

Nicht bei jeder Konstellation ist jede dieser Optionen bei der Teilungsversteigerung gangbar. Aber gerade bei der Teilungsversteigerung, bei der Ihnen ja ein Teil des Grundstücks bereits gehört und Sie damit Einfluss auf den Inhalt des Grundbuchs nehmen können (jedenfalls bei der Bruchteilsgemeinschaft) haben Sie ganz erhebliche Einflussmöglichkeiten und können so den Ablauf des Verfahrens in Ihrem Sinne bestmöglich gestalten.

Sicherlich haben Sie bereits gewisse Vorstellungen, welches Ziel Sie im Rahmen des Verfahrens der Teilungsversteigerung erreichen möchten. Doch gleichgültig ob Sie

  •  die Teilungsversteigerung gern verhindern möchten
  •  das Grundstück möglichst günstig für sich selbst erwerben möchten
  •  ganz einfach nur an einem maximalen Erlös interessiert sind,

in jedem Falle sollten Sie Ihr Geschick (und das Ihres Vermögens) tatkräftig in die Hand nehmen und nicht etwa abwarten, was andere mit Ihnen tun.

Anwalt für die Teilungsversteigerung?

Wenn Sie Rat und Hilfe bei Ihrer Teilungsversteigerung brauchen, und daran denken sollten, einen Anwalt aufzusuchen, dann gehen Sie doch besser zuvor mal auf unsere Anwaltsseite. (Denn zu Anwälten, speziell denen in Deutschland, haben wir nämlich eine ganz besondere Meinung, die leider nicht immer ganz schmeichelhaft ist).

Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung

Falls Sie in Ihrem Bekanntenkreis jedoch einen Rechtspfleger haben sollten, so könnte es sein, dass Sie fein raus sind – wenn er nämlich bereit sein sollte Sie zu beraten (was er eigentlich nicht darf). Denn die Rechtspfleger verstehen nämlich von Teilungsversteigerungen mehr als jeder andere, weil sie diese als ihr täglich Brot betreiben. Aber leider dürfen die Rechtspfleger Sie nicht beraten. Dagegen steht nämlich das Rechtsdienstleistungsgesetz. Danach dürfen nur Anwälte Sie beraten (die es aber meistens nicht können, weil es Ihnen auf diesem für sie sehr selten auftretendem Gebiet der Teilungsversteigerung in der Regel schlicht an der nötigen Erfahrung mangelt). Bei Interesse finden Sie hier nähere Informationen zum Rechtsdienstleistungsgesetz (auch wenn das vom Thema der Teilungsversteigerung hier etwas wegführt).

Besuchen Sie doch auch mal meinen Blog www.teilungsversteigerung24.de. Dort finden Sie Neuigkeiten, Aktuelles und Spezielles.

Anmerkung zum Rechtsdienstleistungsgesetz:

Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Rechtsberatung betreiben, dies jedoch nur im Ausland, außerhalb des Geltungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Wir sind auch keine Anwälte, sind also – im Gegensatz zu Anwälten – keine vom RDG „abgesegneten“ Rechtsdienstleister. Trotzdem ist unsere Beratung zur Teilungsversteigerung aber besser als die fast aller Anwälte.

Auch wir würden natürlich – in Deutschland – dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegen. Daher kann Ihnen die eigentliche Beratung zur Teilungsversteigerung lediglich von den mit uns zusammenarbeitenden ausländischen Experten/Rechtsbesorgern im Ausland erteilt werden. Sie beziehen also die Beratung im Ausland, verbringen dieses erworbene Wissen ins Inland und wenden dieses eigenständig in Deutschland an.  Die früher in Hamburg ansässige Gesellschaft  ist inzwischen auch nach Cornwall verzogen.

Die für uns arbeitenden Experten sind ausgewiesene Fachleute auf dem Gebiet der Teilungsversteigerung. Denn zu unserem Beraterkreis gehört auch ein inzwischen pensionierter Rechtspfleger, der jahrzehntelang Teilungsversteigerungen durchgeführt hat sowie viele Jahre lang andere Rechtspfleger auf diesem Gebiet ausgebildet hat. Dieser erstklassige Experte hat uns eingehend geschult. Jedoch haben unsere Experten inzwischen aber auch selbst vieljährige Erfahrung bei der Betreuung von mehr als 2000 Teilungsversteigerungen sammeln können.

Der Vorteil für Sie besteht dabei darin, dass diese Experten nicht dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterliegen, welches deutschen Anwälten vorschreibt, auch dann ein Honorar zu verlangen, wenn deren Beratung völlig nutzlos war. Außerdem sind sie nicht in den verkrusteten Strukturen der Zwangsmitgliedschaft in einer deutschen Anwaltskammer gefangen und unterliegen auch nicht dem deutschen anwaltlichen Standesrecht, welches Ihnen verböte, Beratung kostenlos zu erbringen.

Links zu wichtigen Kapiteln:
Tipps und Tricks Ablauf Teilungsversteigerung Antrag Teilungsversteigerung
Aufhebung/Einstellung Verkehrswertgutachten Versteigerungstermin
Geringstes Gebot Verfahren im Termin Bietstunde
Sicherheitsleistung Verhandlung über Zuschlag Die 5/10-Grenze
Die 7/10-Grenze Verteilungstermin Kosten des Verfahrens

immoinrent Beratungsges. Ltd. | mail@teilungsversteigerung.net